Nachdem die beiden oben genannten Haftgründe ohnehin erfüllt sind und sich aus den Akten keine weiteren Hinweise ergeben, kann vorliegend offengelassen werden, ob der Gesuchsgegner mit seiner Tat Personen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG an Leib und Leben erheblich gefährdet hat.