Das Bezirksgericht Zürich hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 25. August 2022 unter anderem wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (MIact. 827 ff.). Für Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.