Nachdem zudem regelmässige Flugverbindungen in die DRK bestehen und ein Rückflug bereits einmal bestätigt wurde (Protokoll S. 7, act. 23; MIact. 885 ff.), stehen dem Vollzug der Landesverweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des Vollzuges der Landesverweisung in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt.