649 f., 652 ff.). Diese Verfügung des MIKA erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 662). Auf ein Revisionsgesuch des Gesuchsgegners vom 16. Juni 2020, mit welchem dieser unter anderem die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 12. August 2019 bezüglich der Landesverweisung beantragt hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Juli 2020 nicht ein (MI-act. 682 ff., 690 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.