Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Bremgarten gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 480 ff.). Die Landesverweisung wurde durch das Obergericht mit Urteil vom 12. August 2019 bestätigt (MIact. 603 ff.). Ein durch den Gesuchsgegner am 13. Februar 2020 verfasstes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung wies der Rechtsdienst des MIKA mit Verfügung vom 19. März 2020 ab und verfügte gleichzeitig, der Gesuchsgegner habe die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (MI-act. 649 f., 652 ff.).