Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 8 f., act. 24 f.): -6- 1. Die mit Verfügung vom 27. März 2023 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell: Es sei als Ersatzmassnahme dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer richterlich zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: