Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 701 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner am 12. August 2020 aus dem Strafvollzug entlassen worden war (MI-act. 747), wurde er am 13. November 2020 von der Zuger Polizei angehalten und nach Feststellung des Verstosses gegen die gegen ihn verfügte Eingrenzung dem MIKA zugeführt (MI-act. 721 ff.). -4-