Dies ganz im Gegensatz zur Fallkonstellation des vom Gesuchsgegner erneut vorgebrachten Urteils des Bundesgerichts, wo die Vollzugsbehörde untätig blieb bzw. mit der Anfrage an die zuständige Botschaft über Monate zuwartete (BGE 139 I 206, Erw. 2.3). Von einem solchen Untätigbleiben kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. - 10 -