Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MIact. 518).