Zwar hatte der Gesuchsgegner, nachdem er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 im Sinne von Art. 66a StGB des Landes verwiesen wurde, keine Möglichkeit, die Schweiz selbständig zu verlassen, da er seit dem Urteil im Strafvollzug war und unmittelbar anschliessend in Administrativhaft genommen wurde. Die Einräumung einer Ausreisemöglichkeit erweist sich jedoch, in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu unmittelbar an eine Ausschaffungshaft anschliessende Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2022 vom 2. November 2022), als nicht zwingend, zumal der Gesuchsgegner bereits eine frühere Ausreise-