2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. September 2022 festgestellt wurde, liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.60 vom 12. September 2022, Erw. II/2.2.; MI-act. 405). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.