2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 9. April 2023, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.6 vom 9. Februar 2023; MI-act. 501 ff.). Am 24. März 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MIact. 518). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -7-