Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 27. März 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 10 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: