D. Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter und der bestellten Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 28. März 2023, 12.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe.