B. Am 24. März 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des amtlichen Rechtsvertreters, welcher auf die Teilnahme der Anhörung verzichtete, das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 517 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 9. Juni 2023, 12.00 Uhr, verlängert.