2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 13. März 2023 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. - 11 -