Soweit Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht mit strafrechtlich inhaftierten Personen in Kontakt kommen, ist deshalb festzuhalten, dass eine kurzfristige Unterbringung im Bezirksgefängnis Aarau ausnahmsweise zulässig ist, sofern dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. für Haftüberprüfungsverhandlungen zwingend notwendig erscheint. Die Verlegung in ein rechtskonformes Ausschaffungszentrum hat so rasch als möglich zu erfolgen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.