Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG darf die Haft gestützt auf Art. 76a AIG zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat höchstens sechs Wochen dauern.