5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht diesbezüglich geltend, die Anordnung der Haft sei nicht verhältnismässig, weil der Vollzug der -9-