Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich der Gesuchsgegner früher verhielt, sondern wie er sich verhielt, als ihm bewusst war, dass der Vollzug seiner Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Somit ist auch der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt. 3.4. Insgesamt liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit a i.V.m. Abs. 2 lit. a und b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.