3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG, wonach ein konkretes Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vorliegt, wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen. Das MIKA macht geltend, der Gesuchsgegner habe versucht seine Identität gegenüber dem SEM zu verschleiern, um sich so Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, indem er sich als Minderjähriger ausgegeben habe (act. 3).