Diese Verfügung ist am 23. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 60). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor und es steht fest, dass Kroatien als Dublin- Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden.