Der Gesuchsgegner sagte im Rahmen des Ausreisegesprächs und des rechtlichen Gehörs am 13. März 2023 gegenüber dem MIKA sinngemäss aus, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Kroatien zu verlassen (MIact. 65 f., 69). Selbst wenn er nach Kroatien zurückgeschickt werde, werde er nach kurzer Zeit wieder in die Schweiz reisen (MI-act. 69).