B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 13. März 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 68 ff.). Im Anschluss an die Befragung -3- wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 13. März 2023, 15.00 Uhr. Sie wird für sechs Wochen bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.