Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.23 / iö / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. März 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Afghanistan, alias B._____, von Afghanistan, amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 9. September 2022 illegal in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch in der Region Nordwestschweiz unter dem Namen A., geb. 01.05.2005, Afghanistan, ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 4 ff., 9). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ergeben hatte, dass der Gesuchsgegner am 5. September 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden am 14. November 2022 um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 2, 22 ff.). Die am 15. November 2022 vom SEM in Auftrag gegebene forensische Altersabklärung vom 22. November 2022 ergab, dass der Gesuchsgegner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe (MI-act. 15 ff.). Gestützt auf dieses Gutachten führte das SEM ihn fortan unter dem Geburtsdatum 01.01.2004 (MI-act. 50). Am 13. Januar 2023 lehnten die kroatischen Behörden das Rückübernahmeersuchen ab, weshalb das SEM am 25. Januar 2023 ein Remonstrationsgesuch stellte (MI-act. 27 f.). Diesem stimmten die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2023 zu (MI- act. 37 f.). Mit Entscheid vom 13. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 41 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 23. Februar 2023 in Rechtskraft (MI-act. 60). Auf Vorladung hin erschien der Gesuchsgegner am 13. März 2023, 15.00 Uhr, für ein Ausreisegespräch auf der Amtsstelle des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 62 f., 65). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 13. März 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 68 ff.). Im Anschluss an die Befragung -3- wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 13. März 2023, 15.00 Uhr. Sie wird für sechs Wochen bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder für eine kurze Übergangszeit bis zur Verlegung im Bezirksgefängnis Aarau vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (act. 5). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis zum 15. März 2023, 17.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (act. 9 f.). E. Der Rechtsvertreter reichte am 15. März 2023, 09.23 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 12): 1. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei als Ersatzmassnahme eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau und eine regelmässige Meldepflicht anzuordnen. 3. Herrn A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 4. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 13. März 2023, 16.45 Uhr, erfolgte (act. 5). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Der Gesuchsgegner sagte im Rahmen des Ausreisegesprächs und des rechtlichen Gehörs am 13. März 2023 gegenüber dem MIKA sinngemäss aus, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Kroatien zu verlassen (MI- act. 65 f., 69). Selbst wenn er nach Kroatien zurückgeschickt werde, werde er nach kurzer Zeit wieder in die Schweiz reisen (MI-act. 69). Ergänzend bringt sein Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner habe seine Identität nicht verschleiern wollen. Er habe sich stets als A. ausgegeben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die Schweizer Behörden mit einem falschen Namen habe täuschen wollen. Ausserdem sei nicht völlig aus der Luft gegriffen, dass der Gesuchsgegner sein Geburtsjahr und sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Vergleiche man das vom Gesuchsgegner angegebene Geburtsdatum mit dem Altersgutachten, welches von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgehe, so bestehe eine relativ geringe Differenz (act. 14). Weiter sei der Gesuchsgegner nie untergetaucht, habe sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und habe der Vorladung des MIKA freiwillig Folge geleistet, womit keine Untertauchensgefahr bestehe (act. 14). Alleine seine Weigerung nach Kroatien auszureisen, genüge für -5- die Anordnung einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht. Schliesslich sei die Anordnung der Haft nicht verhältnismässig, da durch eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau und eine (tägliche) Meldepflicht der Vollzug der Wegweisung ebenfalls, im Sinne einer milderen, erfolgversprechenderen Ersatzmassnahme, sichergestellt werden könne (act. 15). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Der Gesuchsgegner wurde im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 30. Januar 2023 dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 30 f.), womit die Zuständigkeit des Kantons Aargau gegeben ist. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 -6- (Dublin II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 14. November 2022 um Übernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 22 ff.). Am 13. Januar 2023 lehnten diese das Gesuch ab. Nachdem das SEM am 25. Januar 2023 eine neuerliche Prüfung des Gesuchs verlangt hatte, stimmten die kroatischen Behörden schliesslich am 8. Februar 2023 dem Rückübernahmegesuch zu (MI-act. 37). In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2023 auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 41 ff.). Diese Verfügung ist am 23. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 60). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor und es steht fest, dass Kroatien als Dublin- Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 3. 3.1. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. -7- 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG, wonach ein konkretes Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vorliegt, wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen. Das MIKA macht geltend, der Gesuchsgegner habe versucht seine Identität gegenüber dem SEM zu verschleiern, um sich so Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, indem er sich als Minderjähriger ausgegeben habe (act. 3). Der Gesuchsgegner hat sich im Rahmen der Erstbefragung durch das SEM am 11. November 2022 als Minderjähriger ausgegeben (MI-act. 3). Wie dem vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten entnommen werden kann, hat der Gesuchsgegner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht (MI-act. 19). Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners demgegenüber sinngemäss vorbringt, der Gesuchsgegner habe seine Identität nicht verschleiern wollen, da er sich stets als A. ausgegeben habe (act. 14), kann ihm nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesuchsgegner den richtigen Namen verwendet hat, jedoch gehört zur Identität gemäss Art. 1a lit. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311) unter anderem auch das Geburtsdatum. Obwohl der Gesuchsgegner bereits anlässlich der Erstbefragung durch das SEM zu Protokoll gab, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, hat er gleichwohl ausgesagt, dass er 17 Jahre und damit minderjährig sei (MI-act. 5). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsgegner bewusst als Minderjähriger ausgab und seine wahre Identität verschwieg, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Daran ändert entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nichts, dass zwischen dem angegebenen Geburtsdatum und dem Altersgutachten nur eine geringe Altersdifferenz besteht. Somit weigerte sich der Gesuchsgegner, seine wahre Identität offen zu legen und hat damit die in Art. 8 Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) statuierte Mitwirkungspflicht verletzt. Der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG ist damit gegeben. 3.3. Des Weiteren stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist, wenn -8- das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Sowohl im Rahmen des Ausreisegespräches als auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 13. März 2023 äussert sich der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA mehrfach und nachdrücklich dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Kroatien zu verlassen. Insbesondere sagte er aus, wenn er nach Kroatien zurückgeschickt werde, käme er schon nach kurzer Zeit wieder in die Schweiz zurück (MI-act. 66, 69). In der mehrfach geäusserten, konsistenten Weigerung der Ausreispflicht nachzukommen, ist – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – auch nichts, dass der Gesuchsgegner in der Zeit vor seinen Äusserungen gegenüber dem MIKA nie untergetaucht ist, sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und der Vorladung des MIKA freiwillig Folge geleistet hat (act. 14). Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich der Gesuchsgegner früher verhielt, sondern wie er sich verhielt, als ihm bewusst war, dass der Vollzug seiner Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Somit ist auch der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt. 3.4. Insgesamt liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit a i.V.m. Abs. 2 lit. a und b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht diesbezüglich geltend, die Anordnung der Haft sei nicht verhältnismässig, weil der Vollzug der -9- Wegweisung auch durch mildere, erfolgsversprechende Ersatzmassnahmen, namentlich durch eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau und einer (täglichen) Meldepflicht, sichergestellt werden könne (act. 15). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als sich der Gesuchsgegner derart klar und mit Nachdruck gegen eine Rückreise nach Kroatien ausspricht (MI-act. 65 ff.). Somit wäre eine Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht keinesfalls zielführend, womit keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG darf die Haft gestützt auf Art. 76a AIG zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat höchstens sechs Wochen dauern. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG für sechs Wochen bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Weigert sich der Gesuchsgegner im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, kann gemäss Art. 76a Abs. 4 AIG Renitenzhaft angeordnet werden. Die gemäss nationa- lem Recht geltende Höchstdauer der Haft von drei Monaten darf nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht ausgeschöpft werden und muss richterlich überprüfbar sein (BGE 148 II 169, Erw. 4 ff.). Nachdem das Bundesgericht offengelassen hat, welche Haftdauer insgesamt zuläs- sig ist, wird aufgrund des konkreten Einzelfalls zu bestimmen sein, für wie lange Renitenzhaft angeordnet werden darf. 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Kroatien notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. - 10 - 9. Was die Vollzugseinrichtung betrifft, sei die Haft gemäss Haftanordnung des MIKA im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA Zürich) oder für eine kurze Übergangszeit bis zur Verlegung im Bezirksgefängnis Aarau zu vollziehen. Bezüglich der Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau, welches bis Ende 2022 als Ausschaffungszentrum diente, ist anzumerken, dass Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen und einem eigenen Haftregime unterworfen sind. Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Eine längerfristige Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau ist deshalb nicht zulässig. Nachdem der Kanton Aargau über keine eigenen Haftplätze für ausländerrechtliche Administrativhaft mehr verfügt, sind im Zusammenhang mit der Befragung inhaftierter Personen durch das MIKA bzw. der Durchführung von Haftüberprüfungsverhandlungen jedoch gewisse Konzessionen unumgänglich. Soweit Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht mit strafrechtlich inhaftierten Personen in Kontakt kommen, ist deshalb festzuhalten, dass eine kurzfristige Unterbringung im Bezirksgefängnis Aarau ausnahmsweise zulässig ist, sofern dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. für Haftüberprüfungs- verhandlungen zwingend notwendig erscheint. Die Verlegung in ein rechtskonformes Ausschaffungszentrum hat so rasch als möglich zu erfolgen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 13. März 2023 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bis zum 23. April 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG. - 11 - 3. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 15. März 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 16. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger