ausnahmsweise zulässig ist, sofern dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. für Haftüberprüfungsverhandlungen zwingend notwendig erscheint. Die Verlegung in ein rechtskonformes Ausschaffungszentrum hat so rasch als möglich zu erfolgen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.