Ferner äusserte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 232). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte er demgegenüber, zu einer Rückkehr nach Algerien bereit zu sein (Protokoll S. 3, act. 30). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bereits einmal als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 156) und den Schengen-Raum trotz der Vorweisung eines Flugtickets nach Dubai nicht verlassen hat (MI-act.