3.2. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau mit einem gefälschten spanischen Führerausweis aus, was er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft als auch anlässlich der heutigen Befragung bestätigte (MI-act. 218, 232, Protokoll S. 3, act. 30). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw.