nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der Gesuchsgegner am 11. Januar 2022 sein Asylgesuch zurückgezogen hat und aktenkundig über keine Flüchtlingseigenschaft verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner keinen Schutz in der Schweiz benötigt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sodass sich der Gesuchsgegner – trotz seiner bekundeten Sicherheitsbedenken – nicht auf das Non-Refoulement-Prinzip berufen kann.