2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Sofern der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ausführt, eine Rückführung des Gesuchsgegners sei aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips -5-