2. Die Haft begann am 13. März 2023, 06.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 12. Juni 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6 f., act. 33 f.): 1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen.