Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.21 / iö / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan Rechtspraktikant Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Region Altstätten ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 20). Nachdem der Gesuchsgegner sein Asylgesuch am 11. Januar 2022 zu- rückgezogen hatte, schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 12. Januar 2022 das Asylverfahren als gegenstandslos ge- worden von der Kontrolle ab (MI-act. 129, 132 f.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und gewährte ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2022 (MI-act. 139 ff.). Ab dem 2. Februar 2022 galt der Gesuchsgegner als verschwunden (MI-act. 156). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 12 September 2022 von der Regionalpolizei Brugg wegen Verdachts auf Ladendiebstahl angehalten und gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessord- nung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vor- läufig festgenommen (MI-act. 200). Am 14. September 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Algerien an, der auf den 17. September 2023 bestätigt wurde (MI-act. 171 ff.). Mit Verfügung vom 15. September 2022 wies das MIKA den Gesuchsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg (MI-act. 185 ff.). Da der Gesuchsgegner dem MIKA ein Flugticket nach Dubai vorweisen konnte, annullierte das MIKA am 16. September 2022 den Rückflug nach Algier (MI-act. 196; act. 2). Der Gesuchsgegner wurde am 2. März 2023 anlässlich einer Verkehrskon- trolle von der Kantonspolizei Aargau angehalten (act. 2). Dabei wies er sich mit einem gefälschten spanischen Führerschein und gefälschten spanischen Reisepass aus (MI-act. 218, act. 2, Protokoll S. 3, act. 30). An- schliessend wurde der Gesuchsgegner gleichentags zwecks Verbüssung einer kurzen Freiheitsstrafe im Beziksgefängnis Zofingen inhaftiert (MI- act. 213, 215 ff.). Mit sofort vollstreckbarer Verfügung vom 3. März 2023 wies das MIKA den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Eurpäischen Union weg (MI-act. 220 ff.). Am 13. März 2023 um 06.30 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus dem Straf- vollzug entlassen und gleichentags um 09.30 Uhr dem MIKA zugeführt (MI- act. 231 ff.). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 13 März 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 231 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 13. März 2023, 06.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 12. Juni 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6 f., act. 33 f.): 1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchs- gegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -4- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 13. März 2023, 06.30 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 15. März 2023, 08.30 Uhr; das Urteil wurde um 09.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte so- mit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. März 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 220 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 223), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Sofern der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners ausführt, eine Rückfüh- rung des Gesuchsgegners sei aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips -5- nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem der Gesuchsgeg- ner am 11. Januar 2022 sein Asylgesuch zurückgezogen hat und akten- kundig über keine Flüchtlingseigenschaft verfügt, kann davon ausge- gangen werden, dass der Gesuchsgegner keinen Schutz in der Schweiz benötigt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien einer durch Art. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950 (EMRK; SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre, sodass sich der Gesuchsgegner – trotz seiner bekundeten Sicherheitsbedenken – nicht auf das Non-Refoulement-Prinzip berufen kann. Es sind demnach keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungs- möglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER -6- BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Kontrolle durch die Kantons- polizei Aargau mit einem gefälschten spanischen Führerausweis aus, was er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anord- nung einer Ausschaffungshaft als auch anlässlich der heutigen Befragung bestätigte (MI-act. 218, 232, Protokoll S. 3, act. 30). Wer eine falsche Iden- tität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). In diesen Fällen ist die Untertauchensgefahr dementsprechend regelmässig zu bejahen. Ferner äusserte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft ge- genüber dem MIKA dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 232). Anlässlich der heutigen Ver- handlung erklärte er demgegenüber, zu einer Rückkehr nach Algerien be- reit zu sein (Protokoll S. 3, act. 30). Angesichts seines bisherigen Verhal- tens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner be- reits einmal als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 156) und den Schengen-Raum trotz der Vorweisung eines Flugtickets nach Dubai nicht verlassen hat (MI-act. 231, Protokoll S. 3, act. 30), erscheint diese jüngst geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise indes als blosse Schutz- behauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchens- gefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg frei- willig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 6, act. 33). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechts- vertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht in Kombination mit einer Eingrenzung aufgrund der gesetz- lichen Vermutung der Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüg- lich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keiner- lei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen. 8. Was die Vollzugseinrichtung betrifft, sei die Haft gemäss Haftanordnung des MIKA im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländer- rechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA Zürich) zu vollziehen. Bezüglich der Inhaftierung im Ausschaffungszentrum Aarau (bzw. neu Bezirksgefäng- nis Aarau), welches bis Ende 2022 als Ausschaffungszentrum diente, ist anzumerken, dass Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen und einem eigenen Haft- regime unterworfen sind. Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Eine länger- fristige Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau ist deshalb nicht zulässig. Nachdem der Kanton Aargau über keine eigenen Haftplätze für ausländer- rechtliche Administrativhaft mehr verfügt, sind im Zusammenhang mit der Befragung inhaftierter Personen durch das MIKA bzw. der Durchführung von Haftüberprüfungsverhandlungen jedoch gewisse Konzessionen unum- gänglich. Soweit Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht mit strafrechtlich inhaftierten Personen in Kontakt kommen, ist deshalb fest- zuhalten, dass eine kurzfristige Unterbringung im Bezirksgefängnis Aarau -8- ausnahmsweise zulässig ist, sofern dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. für Haftüberprüfungsverhandlungen zwingend notwendig er- scheint. Die Verlegung in ein rechtskonformes Ausschaffungszentrum hat so rasch als möglich zu erfolgen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 13. März 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 12. Juni 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. -9- 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 15. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Berger Özcan