7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin eine Meldepflicht nicht zielführend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner trotz Anordnung einer Meldepflicht dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei