Der Gesuchsgegner hat sich wiederholt dahingehend geäussert, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren. Der Gesuchsgegner weigerte sich sodann eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und brachte, mitunter anlässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 27), mehrfach und klar zum Ausruck nicht bereit zu sein, vor dem algerischen Konsulat vorzusprechen. Das Verhalten des -7- Gesuchsgegners bietet folglich keine Gewähr für eine zukünftige Kooperation mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt.