6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Oktober 2022 – 11. Januar 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. April 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. April 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere vier Monate, d.h. bis zum 11. Mai 2023, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von vier Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.