Dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, einen gebuchten Flug nach Algerien anzutreten (Protokoll S. 3, act. 27), vermag nichts daran zu ändern. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere seines Verhaltens anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 24. November 2022 (siehe vorne lit. A) sowie seiner widersprüchlichen Äusserungen bezüglich freiwilliger Rückkehr nach Algerien erscheint seine vorgebrachte Ausreisebereitschaft als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen der -6-