Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2022 (WPR.2022.72, Erw. II/2.3) und vom 23. November 2022 (WPR.2022.82, Erw. II/3) festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Algerien möglich sei. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner zunächst vor dem algerischen Generalkonsulat vorzusprechen hat, bevor ihm ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden kann. Immerhin konnten die algerischen Behörden den Gesuchsgegner als algerischen Staatsangehörigen identifizieren, womit davon auszugehen ist, dass die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers und die anschliessende Flugbuchung problemlos möglich sind.