Nachdem der Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 18 ff., 39 ff.), liegt nicht nur ein erstinstanzlicher, sondern ein bereits rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.