1. Die Verfügung der Antragstellerin vom 3. Januar 2023 auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 11. Mai 2023 sei abzuweisen und die -4- Antragstellerin sei anzuweisen, den Antragsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es sei RA Carmen Emmenegger, substituiert durch die Sprechende, als amtliche Rechtsbeiständen auch für vorliegende Verfahren einzusetzen und zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: