Gemäss in den Akten liegender Notiz sprach der Gesuchsgegner am 28. Oktober 2022 auf eigenen Wunsch beim MIKA vor und ersuchte sinngemäss um Haftentlassung (MI-act.130 f.). Am 16. November 2022 ging sodann ein schriftliches Haftentlassungsgesuch beim MIKA ein (MIact. 138 ff.), welches dem Verwaltungsgericht gleichentags zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 18. November 2022 nahm das MIKA schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (MIact. 146 f.). -3-