Da der Gesuchsgegner die neu auf den 26. August 2022 angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess, wurde er am 12. Oktober 2022 in seiner Asylunterkunft angehalten und dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 44, 68 ff.). Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 11. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.72, MI-act. 120 ff.).