Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.1 / ba / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Kiefer, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ahmeti Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bettina Attenberger, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 26. August 2021 in die Schweiz ein und stellte in Basel ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 26. August 2021 ab und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 18 ff.). Gegen den Wegweisungsentscheid des SEM erhob der Gesuchsgegner am 28. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI- act. 28). Am 3. August 2022 fällte das Bundesverwaltungsgericht einen Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde des Gesuchsgegners, womit der Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 gleichentags in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 39 ff.). Da der Gesuchsgegner die neu auf den 26. August 2022 angesetzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess, wurde er am 12. Oktober 2022 in seiner Asylunterkunft angehalten und dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 44, 68 ff.). Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 11. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.72, MI-act. 120 ff.). Am 17. Oktober 2022 teilte das SEM dem MIKA telefonisch mit, dass ent- gegen deren Annahme nicht der Originalreisepass, sondern bloss die Kopie des gültigen Reisepasses des Gesuchsgegners vorläge. Gleichentags stellte das SEM den algerischen Behörden im Rahmen der Vollzugsunterstützung einen Identifizierungsantrag (MI-act. 111 f.). Gemäss in den Akten liegender Notiz sprach der Gesuchsgegner am 28. Oktober 2022 auf eigenen Wunsch beim MIKA vor und ersuchte sinngemäss um Haftentlassung (MI-act.130 f.). Am 16. November 2022 ging sodann ein schriftliches Haftentlassungsgesuch beim MIKA ein (MI- act. 138 ff.), welches dem Verwaltungsgericht gleichentags zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 18. November 2022 nahm das MIKA schriftlich Stellung und beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (MI- act. 146 f.). -3- Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2022 (WPR.2022.82, MI-act. 162 ff.) wurde das Haftentlassungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen. Gemäss in den Akten liegender Notiz (MI-act. 157 f.) sprach der Gesuchsgegner am 24. November 2022 beim MIKA vor, nachdem er anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2022 ausgesagt hatte, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Anlässlich dieses Gesprächs habe sich der Gesuchsgegner geweigert, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und das algerische Konsulat telefonisch zu kontaktieren (MI-act. 157). Er habe dies zudem zum Ausdruck gebracht, indem er das Dokument mit den Kontaktdaten des algerischen Konsulats zerrissen und in den Abfalleimer geworfen habe (MI-act. 158). Am 28. November 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner durch das algerische Generalkonsulat als algerischer Staatsangehöriger habe identifiziert werden können und er hiernach beim algerischen Konsulat vorzusprechen habe (MI-act. 159). Am 29. November 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass das Ausreisegespräch im Februar 2023 stattfinden werde (MI-act. 169). B. Am 3. Januar 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere vier Monate (MI-act. 183 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für vier Monate bis zum 11. Mai 2023, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Bezirksgefängnis Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 28): 1. Die Verfügung der Antragstellerin vom 3. Januar 2023 auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 11. Mai 2023 sei abzuweisen und die -4- Antragstellerin sei anzuweisen, den Antragsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es sei RA Carmen Emmenegger, substituiert durch die Sprechende, als amtliche Rechtsbeiständen auch für vorliegende Verfahren einzusetzen und zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. Januar 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.72 vom 13. Oktober 2022, MI-act. 120 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 6. Januar 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Nachdem der Wegweisungsentscheid des SEM vom 25. Mai 2022 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 18 ff., 39 ff.), liegt nicht nur ein erstinstanzlicher, sondern ein bereits rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinen Urteilen vom 13. Oktober 2022 (WPR.2022.72, Erw. II/2.3) und vom 23. November 2022 (WPR.2022.82, Erw. II/3) festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Algerien möglich sei. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner zunächst vor dem algerischen Generalkonsulat vorzusprechen hat, bevor ihm ein Ersatzreisepapier ausgestellt werden kann. Immerhin konnten die algerischen Behörden den Gesuchsgegner als algerischen Staatsangehörigen identifizieren, womit davon auszugehen ist, dass die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers und die anschliessende Flugbuchung problemlos möglich sind. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das Ausreisegespräch, wie vom SEM kommuniziert, im Februar 2023 stattfinden wird und damit innert nützlicher Zeit die Rückführung des Gesuchsgegners nach Algerien erfolgen kann. Es liegen damit keine Gründe vor, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 3. Der mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (WPR.2022.72, Erw. II/3) festgestellte und mit Urteil vom 23. November 2022 (WPR.2022.82, Erw. II/3) bestätigte Haftgrund besteht nach wie vor. Dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung bereit erklärte, einen gebuchten Flug nach Algerien anzutreten (Protokoll S. 3, act. 27), vermag nichts daran zu ändern. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere seines Verhaltens anlässlich der Vorsprache beim MIKA vom 24. November 2022 (siehe vorne lit. A) sowie seiner widersprüchlichen Äusserungen bezüglich freiwilliger Rückkehr nach Algerien erscheint seine vorgebrachte Ausreisebereitschaft als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Entgegen der -6- Auffassung seiner Rechtsvertreterin setzt der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Oktober 2022 – 11. Januar 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. April 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. April 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere vier Monate, d.h. bis zum 11. Mai 2023, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von vier Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich wiederholt dahingehend geäussert, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren. Der Gesuchsgegner weigerte sich sodann eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und brachte, mitunter anlässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 27), mehrfach und klar zum Ausruck nicht bereit zu sein, vor dem algerischen Konsulat vorzusprechen. Das Verhalten des -7- Gesuchsgegners bietet folglich keine Gewähr für eine zukünftige Koopera- tion mit den Behörden. Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist somit erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Ins- besondere erscheint entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin eine Meldepflicht nicht zielführend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner trotz Anordnung einer Meldepflicht dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 13. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.72 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). -8- 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 3. Januar 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 11. Mai 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.72 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Kiefer Ahmeti