Dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht unverzüglich nach Anordnung der Ausschaffungshaft überprüft wurde, führt jedoch nicht zu einer Haftentlassung. Vielmehr ist das MIKA zu verpflichten, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners unverzüglich nachzuholen und ihn bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. -9- Sollte die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben sein, sind keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.