16 f., 31). Auch an der heutigen Verhandlung sagte der Gesuchsgegner auf Befragung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts aus, er habe seit seiner Inhaftierung nicht schlafen können, weil das ihm verabreichte "Valium" seine Schmerzen nicht gelindert habe (Protokoll S. 3, act. 27). Bei dieser Ausgangslage reicht die in Rahmen der vorläufigen strafprozessualen Inhaftierung von 24 Stunden durchgeführte Hafterstehungsfähigkeitsprüfung nicht aus und es ist angezeigt, die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten des Gesuchsgegners abzuklären und seine Hafterstehungsfähigkeit erneut und mit Blick auf eine längere Inhaftierung zu überprüfen.