Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass dieser nicht hafterstehungsfähig sei. Begründet wird dies damit, dass der Gesuchsgegner methadonabhängig sei und ihm im Ausschaffungszentrum kein Methadon verabreicht werden könne. Das Ersatzmedikament "Valium", welches ihm in den letzten Tagen verabreicht worden sei, könne die Entzugsfolgen nicht lindern. So habe der Gesuchsgegner in den letzten vier Tagen seit der Inhaftierung nicht essen und schlafen können. Der Vertreter des MIKA bringt dagegen vor, es sei im Rahmen der strafprozessualen Inhaftierung eine Hafterstehungsfähigkeitsprüfung durchgeführt worden, welche die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners bestätigt habe.