7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht in Kombination mit einer Eingrenzung aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden.