Auf entsprechende Frage gab er an der heutigen Verhandlung jedoch zu Protokoll, er werde nach einer Haftentlassung seine Ehefrau und Kinder in Frankreich abholen (Protokoll S. 3, act. 27), womit er seine einzig legale Ausreisebereitschaft wieder negierte, da das gegen ihn angeordnete Einreiseverbot auch für Frankreich Geltung hat. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung ausführte, er habe wegen seiner Methadonabhängigkeit in der Schweiz vor seiner Inhaftierung auf dem Schwarzmarkt rezeptpflichtige Ersatzmedikamente beschafft (Protokoll S. 3, act. 27).