Der Gesuchsgegner ist zwar im Besitz eines gültigen Reisepasses, jedoch muss wegen der Methadonabhängigkeit zunächst eine medizinische Flugtauglichkeitsabklärung vorgenommen werden (Protokoll S. 4, act. 28). Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners kann daher nicht sofort erfolgen, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Demnach ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.