Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der Gesuchsgegner denn auch selbst ein, er wisse, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot erlassen hätten, welches noch bis im Frühling dieses Jahres andauere (Protokoll S. 3, act. 27). Der Gesuchsgegner hätte damit wissen müssen, dass das Einreiseverbot auch für die Schweiz gilt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm dies anlässlich der Eröffnung des Einreiseverbots erklärt haben. Damit ist die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.