Obwohl die deutschen Behörden gegen den Gesuchsgegner gemäss SIS am 1. Juni 2018 ein Einreiseverbot bis zum 1. Mai 2023 für den gesamten Schengen-Raum verfügt hatten (MI-act. 3, 10 f.), reiste er gemäss eigenen Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung vor zwei Wochen bzw. 10 Tagen in die Schweiz ein (Protokoll S. 3, act. 27), womit er das Einreiseverbot missachtete. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der Gesuchsgegner denn auch selbst ein, er wisse, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot erlassen hätten, welches noch bis im Frühling dieses Jahres andauere (Protokoll S. 3, act.